Wir versuchen, dies zu verhindern! Better call Phil!

Bei der strafrechtlichen Betätigung eines Rechtsanwalts handelt es sich nicht nur um die „Verteidigung von Straftätern“, sondern diese umfasst vielfältige Aspekte aller Beteiligten, zu denen man sich oftmals schneller zählen kann als einem lieb ist.

Lassen Sie sich von Rechtsanwalt Manusch, der als ehemaliger Staatsanwalt einen besonderen Blick für die Ermittlungen hat, oder von Rechtsanwalt Heinsch mit seiner Erfahrung mehrerer Jahrzehnte beraten und vertreten.

Mehr dazu unter FAQ.

Die klassische Strafverteidigung

Beschuldigter wird man nicht nur, falls „man was gemacht hat“. Es reicht allein ein Tatvorwurf einer dritten Person aus, mag er auch noch so wenig mit der Wahrheit im Einklang stehen. Und dies sind keine Einzelfälle; sogar oder besser gesagt „insbesondere“ auch Rechtsanwälte sowie Vertreter der Justiz sind davor nicht gefeit.

Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, während des Ermittlungsverfahrens Einblick in die Ermittlungen zu erhalten und entsprechend zu Ihren Gunsten Vortrag zu den Vorwürfen zu nehmen. Fehlende Beweismittel oder gar Sach- als auch Rechtsirrtümer kommen häufiger vor als man erwartet. Ein Strafbefehl oder eine Anklageerhebung lassen sich so häufig vermeiden.

Haben Sie bereits einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten, ist dies auch noch nicht das Ende der Welt. Bis zur Rechtskraft bleiben noch Mittel und Wege eine Verurteilung zu verhindern. Es ist jedoch Eile geboten!

Insbesondere im Rahmen einer Hauptverhandlung ist eine anwaltliche Verteidigung zu empfehlen. Für die meisten Angeklagten ist ein Gerichtstermin kein Alltag. Sorgen Sie mit der Erfahrung eines Strafverteidigers für ausreichend Ruhe und schonen Sie Ihre Nerven. Ein falsches Auftreten oder unbedachte Äußerungen können sich oftmals zu Ihren Ungunsten auswirken. Sie müssen sich ansonsten immer der materiell-rechtlichen als auch prozessualen Folgen bewusst sein.

Sonderfall: Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht steht vor allem der Erziehungsgedanke der straffälligen Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) und nicht der Sanktionscharakter im Vordergrund. Dies führt dazu, dass oftmals keine Pflichtverteidigung vorliegt und Betroffene sowie deren Eltern keinen Gebrauch eines Rechtsanwalts machen.

Nebst den rechtlichen Fragen ist aber oftmals auch die Einsicht des Betroffenen entscheidend für den Ausgang eines Strafverfahrens. Hierbei ist insbesondere die Beratung des Jugendlichen oder Heranwachsenden durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen, der Erfahrung im Umgang mit der Jugend hat.

Rechtsanwalt Manusch weist nicht nur die Befähigung zum Jugendrichter bzw. -staatsanwalt nach § 37 Abs. 1 JGG auf, sondern kann auch trotz seines jungen Alters auf eine jahrelange Erfahrung u.a. als ausgebildeter Jugendgruppenleiter in der Kinder- und Jugendarbeit zurückgreifen.

Anzeigenerstattung / Opfervertretung / Nebenklage

Nicht nur eines Tatvorwurfs sieht man sich schnell ausgesetzt, sondern man kann auch jederzeit Geschädigter einer Straftat werden.

Dabei ist es wichtig und richtig, dies zur Anzeige zu bringen. Dies können Sie zwar grundsätzlich selbst gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft tun, jedoch werden dabei oftmals Fehler gemacht, die bis zu einem Verfahrenshindernis führen können.

Bei einer Beratung und Mandatierung können die entsprechend wichtigen Weichen gestellt werden. Auch können Sie über Ihren Rechtsanwalt Akteneinsicht erlangen. Dies ist insbesondere bei der Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft von einer entscheidenden Wichtigkeit.

Auch im Rahmen der Hauptverhandlung spielen die Opferrechte – unabhängig etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche – eine erhebliche Rolle. Gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt können Sie z.B. ein Fragerecht an den Angeklagten und die Zeugen erwirken oder prozessuale Anträge stellen, die Ihnen als reiner Zeuge verwehrt blieben.

Vorladung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht

Als Bürger sind sie grundsätzlich verpflichtet als Zeuge vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht auszusagen. Eine Nichtbefolgung dessen kann zu Ordnungsgeldern, der polizeilichen Vorführung oder gar Ordnungshaft führen.

Dennoch bestehen Ausnahmen zu dieser Regel. So stehen Ihnen ggf. Zeugnisverweigerungsrechte aus Ihrem Berufs- oder Familienverhältnis zu oder gar ein Aussageverweigerungsrecht, sofern Sie sich mit Ihrer Aussage selbst einer Straftat belasten würden. Mit Ihrem Rechtsanwalt können Sie beraten, ob entsprechende Voraussetzungen vorliegen, denn die Faktenlage ist oftmals nicht so eindeutig, wie Sie zuerst wirkt. Auch können insbesondere durch das Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht weitere Folgeprobleme mitsamt Ermittlungen gegen Sie entstehen.